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§ 53 ArbVG - Passives Wahlrecht (Schneller)

Schneller7. AuflJänner 2026

(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die

am Tag der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben undseit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind.

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