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§ 51 ArbVG - Wahlgrundsätze (Schneller)

Schneller7. AuflJänner 2026

(1) Die Mitglieder des Betriebsrates werden aufgrund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hat durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 56 Abs 3 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.

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