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§ 46 ArbVG - Vorsitz (Schneller)

Schneller7. AuflJänner 2026

Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des § 45 Abs 2 dem Einberufer; dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen.

IdF BGBl 394/1986

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