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§ 43 ArbVG - Ordentliche und außerordentliche Versammlungen (Schneller)

Schneller7. AuflJänner 2026

(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung hat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, die Betriebshauptversammlung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr stattzufinden.

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