§ 43 ArbVG - Ordentliche und außerordentliche Versammlungen (Schneller)
Schneller7. AuflJänner 2026
(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung hat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, die Betriebshauptversammlung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr stattzufinden.