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§ 38 ArbVG - Aufgaben (Gahleitner)

Gahleitner7. AuflJänner 2026

Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern.

Schrifttum zu § 38

Floretta, Einige Probleme der Rechtssetzungsbefugnis im Betriebsverfassungsrecht, DRdA 1976, 197;

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