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§ 33 ArbVG - Geltungsbereich (Gahleitner)

Gahleitner7. AuflJänner 2026

(1) Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für Betriebe aller Art.

(2) Unter die Bestimmungen des II. Teiles fallen nicht

die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sofern sie nicht Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder Gemeinden sind;

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