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zu § 31 ArbVG (Pfeil)

Pfeil12. AuflApril 2020

Rechtswirkungen

 

(1) Die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln, innerhalb ihres Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich.

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