(1) Das gehörig kundgemachte Lehrlingseinkommen ist innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich.
(2) Das festgesetzte Lehrlingseinkommen kann durch Betriebs- oder Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen über das Lehrlingseinkommen sind nur gültig, soweit sie für den Lehrling günstiger sind.
