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§ 26 ArbVG - Begriff und Voraussetzungen (Mosler)

Mosler7. AuflJänner 2026

(1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

(2) Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs 4 stehen der Festsetzung eines Lehrlingseinkommens nicht entgegen.

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