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§ 21 ArbVG - Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung (Mosler)

Mosler7. AuflJänner 2026

(1) Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.

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