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zu § 7 ArbVG (Mosler)

Mosler6. AuflApril 2020

Kollektivvertragsfähigkeit juristischer Personen öffentlichen Rechts

 

Für Arbeitsverhältnisse zu juristischen Personen öffentlichen Rechts, die den Vorschriften dieses Hauptstückes unterliegen, sind diese selbst kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder Verwaltungsbereiche einer anderen kollektivvertragsfähigen Körperschaft angehören.

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