§ 5 ArbVG - Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (Mosler)
Mosler7. AuflJänner 2026
(1) Die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 und 3 ist auf Antrag nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen durch das Bundeseinigungsamt zuzuerkennen.