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§ 5 ArbVG - Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (Mosler)

Mosler7. AuflJänner 2026

(1) Die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 und 3 ist auf Antrag nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen durch das Bundeseinigungsamt zuzuerkennen.

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