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§ 2 ArbVG - Begriff und Inhalt (Mosler/Felten)

Mosler/Felten7. AuflJänner 2026

(1) Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden.

(2) Durch Kollektivverträge können geregelt werden:

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien;

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