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zu § 21a BRWO Einheitlicher Stimmzettel

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Einheitlicher Stimmzettel

1026
(1) Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Feststellung der zugelassenen Wahlvorschläge einen Stimmzettel aufzulegen, der sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge in einer vom Wahlvorstand zu beschließenden Reihenfolge zu enthalten hat (einheitlicher Stimmzettel).

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