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zu § 4 BRWO Wahlgrundsätze

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Wahlgrundsätze

1005
(1) Die Mitglieder des Betriebsrates sind aufgrund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs 3 nichts anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.

(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 5 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.

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