Wahlgrundsätze
(1) Die Mitglieder des Betriebsrates sind aufgrund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs 3 nichts anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 5 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.

