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zu § 252 ArbVG Verhältnis zu anderen Bestimmungen

Lindmayr8. AuflJuni 2015

5. HAUPTSTÜCK
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verhältnis zu anderen Bestimmungen

989
(1) Europäische Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften, die Unternehmen oder Unternehmensgruppen im Sinne von § 171 sind, unterliegen nicht den Bestimmungen des V. Teils dieses Bundesgesetzes, es sei denn,

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