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zu § 247 ArbVG Entsendung der Mitglieder

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Entsendung der Mitglieder

984
(1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft erfolgt nach Maßgabe des Beschlusses des SE-Betriebsrates über die Verteilung der Sitze gemäß § 234. (BGBl I 2004/82)

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