zu § 238 ArbVG Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung
Lindmayr8. AuflJuni 2015
Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung
Lindmayr, Handbuch der Arbeitsverfassung8 (2015) Rz 976976
Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 224 von der Europäischen Gesellschaft zu tragen. (BGBl I 2004/82)