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zu § 238 ArbVG Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung

976
Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 224 von der Europäischen Gesellschaft zu tragen. (BGBl I 2004/82)

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