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zu § 225 ArbVG Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums

963
(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit dem zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften in einer schriftlichen Vereinbarung die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft festzulegen. (BGBl I 2004/82)

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