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zu § 213 ArbVG Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane

951
Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben

die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie

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