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zu § 206 ArbVG Geltende Vereinbarungen

Lindmayr8. AuflJuni 2015

5. HAUPTSTÜCK
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Geltende Vereinbarungen

944
(1) Die Bestimmungen des V. Teiles gelten nicht für Unternehmen bzw Unternehmensgruppen, in denen vor dem 22. September 1996 eine für alle im Unternehmen bzw in der Unternehmensgruppe in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer geltende Vereinbarung abgeschlossen wurde, die eine länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vorsieht. (BGBl 1996/601)

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