Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen
(1) Der Europäische Betriebsrat hat vier Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung gemäß den §§ 189 oder 190 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Hauptstückes weiterhin anzuwenden sind. (BGBl 1996/601 und BGBl I 2010/101)
