zu § 197 ArbVG Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung
Lindmayr8. AuflJuni 2015
Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung
Lindmayr, Handbuch der Arbeitsverfassung8 (2015) Rz 934934
Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Europäischen Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 186 von der zentralen Leitung zu tragen. (BGBl 1996/601)