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zu § 197 ArbVG Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung

934
Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Europäischen Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 186 von der zentralen Leitung zu tragen. (BGBl 1996/601)

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