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zu § 193 ArbVG Entsendung der Mitglieder

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Entsendung der Mitglieder

930
Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des Europäischen Betriebsrates erfolgt gemäß den §§ 179 und 180; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratmitglieder gemäß § 53 Abs 4 sind. (BGBl 1996/601)

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