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zu § 151 ArbVG Amtshilfe

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Amtshilfe

891
Alle Behörden, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie die Träger der Sozialversicherung haben das Bundeseinigungsamt und die Schlichtungsstellen bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. (BGBl 1986/563)

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