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zu § 149 ArbVG Einsichtnahme

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Einsichtnahme

888
Die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen Mindestlohntarife, Satzungen und Lehrlingsentschädigungen und die beim Bundesministerium für soziale Verwaltung hinterlegten Kollektivverträge können während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden. (BGBl 1986/563)

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