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zu § 145 ArbVG Beisitzerliste

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Beisitzerliste

883
(1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat aufgrund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzer aus dem Kreise der Arbeitgeber und eine Liste der Beisitzer aus dem Kreise der Arbeitnehmer zu erstellen. Bei Erstattung der Vorschläge und Erstellung der Liste ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzer und auf regionale Gesichtspunkte entsprechend Bedacht zu nehmen.

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