Unternehmen und Betriebe desöffentlichen Personen-, Güter- und Nachrichtenverkehrs
(1) Arbeitsstätten von Straßenbahn- und Obusunternehmungen im Sinne des § 5 Eisenbahngesetz 1957, BGBl Nr 60, mit Ausnahme jener in Städten mit mehr als 500.000 Einwohnern,