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zu § 133 ArbVG Theaterunternehmen

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Theaterunternehmen

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(1) Auf Theaterunternehmen im Sinne des § 1 Abs 2 des Theaterarbeitsgesetzes (TAG), BGBl I Nr 100/2010, sind die Bestimmungen des II. Teiles anzuwenden, soweit sich im Folgenden nicht anderes ergibt. (BGBl 1974/22 und BGBl I 2010/100)

(2) Beschäftigt ein Theaterunternehmen mehr als 50 dem TAG unterliegende Arbeitnehmer, so sind für diese Personen getrennte Betriebsräte des darstellenden und des nichtdarstellenden Personals zu wählen, wenn jede dieser Gruppen mindestens 20 Arbeitnehmer umfasst. Innerhalb dieser Gruppen sind die Bestimmungen über getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten nicht anzuwenden. In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte des darstellenden und des nichtdarstellenden Personals bestehen, bilden diese mit den sonst im Betrieb bestehenden Betriebsräten den Betriebsausschuss; die §§ 76 und 77 sind sinngemäß anzuwenden. (BGBl 1974/22 und BGBl I 2010/100)

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