Abschnitt 1
Jugendversammlung
Siehe dazu auch §§ 36 ff BRGO, Rz 1133 ff.
(1) Die Jugendversammlung besteht aus der Gesamtheit der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes und der Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind.