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zu § 124 ArbVG

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Abschnitt 1
Jugendversammlung

Siehe dazu auch §§ 36 ff BRGO, Rz 1133 ff.

846
(1) Die Jugendversammlung besteht aus der Gesamtheit der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes und der Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind.

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