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zu § 122 ArbVG Entlassungsschutz

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Entlassungsschutz

823
(1) Das Gericht darf unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 120 einer Entlassung nur zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied

absichtlich den Betriebsinhaber über Umstände, die für den Vertragsabschluss oder den Vollzug des in Aussicht genommenen Arbeitsverhältnisses wesentlich sind, in Irrtum versetzt hat;

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