Bildungsfreistellung
Siehe dazu auch § 33 BRGO, Rz 1130.
(1) Jedes Mitglied des Betriebsrates hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes; in Betrieben,Seite 348

