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zu § 118 ArbVG Bildungsfreistellung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Bildungsfreistellung

Siehe dazu auch § 33 BRGO, Rz 1130.

781
(1) Jedes Mitglied des Betriebsrates hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes; in Betrieben,

Seite 348

in denen dauernd weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, hat jedes Mitglied des Betriebsrates Anspruch auf eine solche Freistellung gegen Entfall des Entgeltes.
(BGBl 1986/394)

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