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zu § 111 ArbVG Einspruch gegen die Wirtschaftsführung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Einspruch gegen die Wirtschaftsführung

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(1) In Betrieben, in denen dauernd mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann der Betriebsrat

gegen Betriebsänderungen (§ 109 Abs 1) oder

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