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zu § 103 ArbVG Mitwirkung bei der Vergabe von Werkwohnungen

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Mitwirkung bei der Vergabe von Werkwohnungen

515
Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Werkwohnung an einen Arbeitnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.

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