zu § 103 ArbVG Mitwirkung bei der Vergabe von Werkwohnungen
Lindmayr8. AuflJuni 2015
Mitwirkung bei der Vergabe von Werkwohnungen
Lindmayr, Handbuch der Arbeitsverfassung8 (2015) Rz 515515
Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Werkwohnung an einen Arbeitnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.