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zu § 71 ArbVG Vertretung nach außen

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Vertretung nach außen

Siehe dazu auch § 20 BRGO, Rz 1113.

311
Vertreter des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende,11Wird in diese Funktion eine Frau gewählt, trägt sie die Bezeichnung (die) „Vorsitzende“ (Art II BGBl 1986/394). bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Der Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder und in Angelegenheiten, zu deren Behandlung ein geschäftsführender Ausschuss (§ 69 Abs 4) errichtet wurde, den Vorsitzenden11Wird in diese Funktion eine Frau gewählt, trägt sie die Bezeichnung (die) „Vorsitzende“ (Art II BGBl 1986/394). dieses Ausschusses mit der Vertretung nach außen beauftragen. Die Reihenfolge der Stellvertretungen und eine besondere Regelung der Vertretungsbefugnisse sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit. (BGBl 1986/394)

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