§ 4 (1) 1Der Masseverwalter hat nach Anhörung des Gläubigerausschusses zu prüfen, ob und inwieweit Genossenschafter, die offenbar ganz oder zum Teil außerstande sind, die auf sie entfallenden Beträge zu leisten, in der Beitragsberechnung zu berücksichtigen sind. 2Uneinbringliche Beiträge sind auf die übrigen Genossenschafter zu verteilen.