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§ 32 GenRevG

Dellinger3. AuflOktober 2023

§ 32 (1) § 10 Abs. 2 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 136/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 108/2002 ist auf die Revision von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beginnen.

(3) 1Abs. 2, § 13, § 17 Abs. 1, § 18 und § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. 2Auf vor diesem Tag gestellte Anträge auf Zulassung als Revisor oder auf Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist § 13 bzw. § 23 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 3Abs. 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2005 ist auf die Revision von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.

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