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§ 28 GenRevG (Lewisch/Steindorfer)

Lewisch/Steindorfer3. AuflOktober 2023

§ 28 (1) Scheidet eine Genossenschaft aus einem Revisionsverband aus, so hat sie dem Gericht ehestens nachzuweisen, dass sie in einen zuständigen Revisionsverband aufgenommen ist, oder den Antrag auf Befreiung von der Verbandspflicht (§ 26) zu stellen.

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