§ 15 (1) Für die Abhaltung der Prüfung hat die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände eine Prüfungskommission zu bestellen.
(2) 1Die Funktionsdauer dieser Kommission beträgt fünf Jahre. 2Als Kommissionsmitglieder können Revisoren, Wirtschaftsprüfer und Hochschullehrer derjenigen Fächer bestellt werden, die als Sachgebiete in § 16 aufgezählt sind. 3Für ihre Prüfungstätigkeit erhalten die Mitglieder eine Entschädigung.