Perkounigg/Kessler3. AuflOktober 2023
§ 12 (1) Die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler sind zur Befolgung der §§ 4 und 6 vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3.500 Euro anzuhalten.