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§ 9 GenRevG (Perkounigg/Kessler)

Perkounigg/Kessler3. AuflOktober 2023

§ 9 (1) 1Ist die geprüfte Genossenschaft Mitglied eines Revisionsverbands, so hat sie die auf Grundlage des Verbandsstatuts festgesetzten Revisionskosten zu bezahlen. 2Die Revisionskosten müssen angemessen sein.

(2) 1Der vom Gericht bestellte Revisor hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen und auf angemessene Entlohnung für seine Tätigkeit. 2Diese von der geprüften Genossenschaft zu entrichtenden Beträge bestimmt das Gericht.

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