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§ 88 GenG

Binder/Lengauer2. AuflSeptember 2014

(Aufgehoben durch BGBl I 2006/104)

Mit dem GenRÄG 2006 erfolgte auch die längst überfällige Abschaffung des nur historisch erklärbaren § 88 GenG, der die vorsätzliche Überschreitung der durch Gesetz oder Genossenschaftsvertrag gezogenen Grenzen (also zB wegen Geschäften außerhalb des Unternehmensgegenstandes) mit Strafe bedrohte. Die Regelung stammte aus einer Zeit (1873), als die Obrigkeit „sozialistische Umtriebe“ unter dem Deckmantel der Genossenschaft fürchtete. Sie war ebenso wie die zugleich mit ihr aufgehobenen Bestimmungen über die Auflösung der Genossenschaft durch die Verwaltungsbehörde infolge einer solchen strafgerichtlichen Verurteilung (vgl § 36 Z 4 und §§ 37–39 GenG) totes Recht11Dellinger, ecolex 2006, 573..

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