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§ 29 GenG (F. Hartlieb/M. Hartlieb)

Hartlieb/Hartlieb3. AuflMai 2026

§ 29 (1) Eine Generalversammlung der Genossenschafter ist außer den im Genossenschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint.

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