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§ 24b GenG (Bruckmayer)

Bruckmayer3. AuflMai 2026

§ 24b 1Der Vorstand hat jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich nach § 5 Z 11 zu veröffentlichen und die Veröffentlichung zum Firmenbuch einzureichen. 2Die Veröffentlichung muss die Angaben nach § 5b enthalten.

Paragraph eingefügt durch BGBl 1991/10; neu gefasst durch BGBl I 1997/127

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