vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 GenG (Steinböck/Astl)

Steinböck/Astl3. AuflMai 2026

§ 11 1Das Rechtsverhältnis der Genossenschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Genossenschaftsvertrage. 2Letzterer darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur in denjenigen Punkten abweichen, bei welchen dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

Literatur

Dellinger, Anmerkungen zu OGH 9.9.2013, 6 Ob 158/13y, GesRZ 2014, 184; ders, Schrittweise Umstellung auf Geschäftsanteilshaftung bei Kreditgenossenschaften, in Brazda-FS (2014) 745.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte