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Genossenschaftsgesetz samt Nebengesetzen: Kommentar, Dellinger
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§ 5 GenG
Astl/Steinböck
2. Aufl
September 2014
Der Genossenschaftsvertrag muss enthalten:
die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
den Gegenstand des Unternehmens;
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