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§ 32 GebG (Bavenek-Weber)

Bavenek-Weber5. LfgDezember 2018

§ 32 Sind die Gebühren bescheidmäßig festzusetzen, so kann das Finanzamt nach der bei ihm erfolgten Gebührenanzeige auf Grund eines Antrages und nach Rechtsmittelverzicht des Gebührenschuldners den Bescheid mündlich erlassen; die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

IdF BGBl 1976/668

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