vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 28 GebG

5. LfgDezember 2018

§ 28 (1) Zur Entrichtung der Gebühren sind verpflichtet:

Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der Urkunde;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte