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§ 20 GebG (Petritz-Klar/Perl)

Perl/Petritz-Klar3. LfgAugust 2016

§ 20 Der Gebührenpflicht unterliegen nicht

die am Schluß einer Urkunde über ein durch einen Bevollmächtigten eingegangenes Geschäft beigesetzte Genehmigung (Ratifikation) des Machtgebers;die den Vollmachten beigefügten Erklärungen betreffend Stellvertretung und deren Annahme;

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