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§ 9 GebG

5. LfgDezember 2018

§ 9 (1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. (BGBl I 2001/144, ab 2002)

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